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Städtischer Musikverein Soest e. V.Satzung§ 1Der Musikverein Soest ist am 22. Juni 1860 gegründet worden. Er wurde durch Beschluß der Mitgliederversammlung am 27. November 1934 zum Städt. Musikverein Soest umgebildet und am l6. November 1936 unter Nr. 105 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Soest eingetragen. § 2 Name, SitzDer Verein führt den Namen "Städtischer Musikverein Soest e.V." und hat seinen Sitz in Soest. § 3 Zweck des Vereins(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch die Erarbeitung und Durchführung von Konzerten für die Bevölkerung von Stadt und Kreis Soest sowie durch die Schulung musizierender Jugend. Zur Durchführung dieser Aufgaben unterhält er einen Chor und eine Musikschule mit Vokal- und Instrumentalgruppen. (2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins fällt dessen Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für die in Absatz 1 genannten Zwecke zu verwenden hat. (3) Alle Inhaber* von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. (4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. § 4 GeschäftsjahrDas Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 5 MitgliederkreisDer Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern, a) aktives Mitglied können alle Personen werden, die bestrebt sind, die Zwecke des Vereins durch die Tätigkeit in einer seiner Gruppen (s. § 3) zu fördern, b) förderndes Mitglied kann eine Person werden, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen will, ohne selbst aktiv mitzuwirken. § 6 EhrenmitgliederDer Verein kann in Anerkennung besonderer Verdienste um den Verein oder seine Zwecke die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder, nicht aber ihre Pflichten. § 7 Erwerb der MitgliedschaftMitglied des Vereins kann jede Person werden, über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers sowie bei Minderjährigen die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters zum Vereinsbeitritt enthalten. § 8 Beendigung der MitgliedschaftDer Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Der Mitgliedbeitrag für das noch laufende Geschäftsjahr ist jedoch in voller Höhe zu entrichten. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. § 9 Pflichten der MitgliederEs ist Pflicht eines jeden Mitgliedes, den Verein und seine Bestrebungen nach bestem Können zu unterstützen. Jedes beitragspflichtige Mitglied hat den vom erweiterten Vorstand jährlich festzusetzenden Mitgliedsbeitrag zum 15. März auf das Vereinskonto zu zahlen Schüler, Studenten und Auszubildende sind beitragsfrei. Von den Mitgliedern wird eine rege Beteiligung auch an den Veranstaltungen erwartet, an denen sie nicht selbst aktiv beteiligt sind. § 10 Rechte der MitgliederAlle Mitglieder sind berechtigt, sämtliche Vorteile für sich in Anspruch zu nehmen, die ihnen der Verein bietet. Die Art der Vergünstigung wird vom erweiterten Vorstand festgesetzt. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied gleiches Stimmrecht. § 11 Organe des VereinsOrgane des Vereins sind: a) der Vorstand b) der erweiterte Vorstand c) die Mitgliederversammlung. § 12 Der VorstandDer Vorstand des Vereins besteht mindestens aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Geschäftsführer. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter muß aktives Mitglied, die übrigen Vorstandsmitglieder können auch fördernde Mitglieder sein. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten. § 13 Die Zuständigkeiten des VorstandesDer Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
§ 13a Besondere VertreterDie Bestellung "besonderer Vertreter" i. S. d. § 30 BGB ist gestattet. Der jeweilige Geschäftsbereich eines solchen besonderen Vertreters wird durch widerrufliche Vollmachten seitens des Vorstandes festgelegt. § 14 Amtsdauer des VorstandesDer Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung. § 15 Beschlußfassung des VorstandesDer Vorstand faßt seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich oder mündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefaßten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. § 16 Der erweiterte Vorstand(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und dem Beirat, der sich aus mindestens 6, höchstens aber 10 Mitgliedern des Vereins zusammensetzt. (2) Der Beirat wird auf die Dauer von 3 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, von der Mitgliederversammlung gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Beirates im Amt. Jedes Mitglied des Beirates ist einzeln zu wählen. Unter ihnen können sich Mitglieder des Chores, der Vokal- und Instrumentalgruppen sowie weitere Vertreter der Eltern und der Lehrer der Musikschule befinden, sofern sie Mitglied des Musikvereins sind. Alljährlich scheidet ein Drittel der Beiratsmitglieder aus; die Wiederwahl ist zulässig. (3) Der erweiterte Vorstand hat die Aufgabe, über wichtige Vereinsangelegenheiten zu beraten und die Aktivitäten des Vereins zu unterstützen. Er berät und beschließt insbesondere über Wahl und Abberufung des Leiters der Musikschule. Auch über die Art und Zahl der jährlichen Veranstaltungen des Musikvereins, die Vergünstigungen der Vereinsmitglieder gemäß § 10 und die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet der erweiterte Vorstand. (4) Der erweiterte Vorstand zieht bei Bedarf Personen, die nicht dem erweiterten Vorstand angehören, zu Rate. Den Bedarfsfall legt der erweiterte Vorstand fest. (5) Der erweiterte Vorstand soll möglichst dreimal im Jahr zusammentreten. Der erweiterte Vorstand wird vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins schriftlich mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der erweiterte Vorstand muß einberufen werden, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, sind die Beiratsmitglieder, die die Einberufung des erweiterten Vorstandes vom Vorstand verlangt haben, berechtigt, selbst den erweiterten Vorstand einzuberufen. (6) Die Sitzungen des erweiterten Vorstandes werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzen den des Vereins geleitet; ist auch dieser verhindert, leitet das Beiratsmitglied die Sitzung, das am längsten dem Verein angehört. Im Zweifelsfall bestimmen die erschienenen Beiratsmitglieder den Sitzungsleiter. Der erweiterte Vorstand bildet seine Meinung durch Beschlußfassung. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Scheidet ein Mitglied des Beirates vorzeitig aus, so kann der erweiterte Vorstand ein Ersatzmitglied für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung wählen. Die Beschlüsse des erweiterten Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Protokollführer zu unterschreiben. § 17 Leiter der MusikschuleDer Leiter der Musikschule wird vom erweiterten Vorstand gewählt und vom Vorstand angestellt. Er ist "besonderer Vertreter" i. S. d. §§ 30 BGB, 13a der Satzung. Als solcher obliegt ihm die pflichtgemäße Erledigung der laufenden Geschäfte der Musikschule. Bei Bedarf wird er zu den Sitzungen des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes eingeladen. § 17a ChorleiterDer Chorleiter wird von den Chormitgliedern ausgewählt/abgewählt und vom Vorstand eingestellt/entlassen. Im obliegt die künstlerische Leitung des Chors. Er ist verpflichtet, die Aufgaben des Vereins nach besten Kräften zu fördern, die Konzerte zu dirigieren und die Chorproben zu leiten. Er trägt die Verantwortung für die musikalischen Aufführungen. Im Einvernehmen mit dem Vorstand setzt er die Proben fest und wählt die musikalischen Kräfte aus. Er kann sich, im Einverständnis mit dem Vorstand, vertreten lassen. § 18 GeschäftsführerDer Geschäftsführer erledigt die laufenden Arbeiten nach Maßgabe der Beschlüsse der Organe des Vereins und führt die Kassengeschäfte. Der Mitgliederversammlung erstattet er den Geschäfts- und Kassenbericht. § 19 MitgliederversammlungDie Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
§ 20 Einberufung der MitgliederversammlungMindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Maßgebend ist der Tag der Absendung der Einladung. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen auf schriftlich formulierten Wunsch von mindestens einem Fünftel der Mitglieder von Vorstand einberufen werden. § 21 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, so wird die Mitgliederversammlung vom Geschäftsführer geleitet. (2) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Bei Wahlen im zweiten Wahlgang entscheidet die relative Mehrheit. (3) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Vereinszwecks ist Einstimmigkeit aller erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Hierbei ist die Mitgliederversammlung nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. (4) über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden. Die Satzung des Städtischen Musikvereins Soest e. V. als Word-Dokument zum Herunterladen. Werden Sie Mitglied! |
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A. H. 2002-2011 |